Zulassung und Registrierung von Biozidprodukten: Ablauf und Pflichten

Wie Biozidprodukte in der EU und in Deutschland zugelassen werden: Wirkstoffgenehmigung, Produktzulassung, Verfahrensarten, Zuständigkeiten und woran Sie zugelassene Produkte erkennen.

Stand: 30.10.2026

Aufgeräumter Labortisch mit neutralen Probengefäßen, Handschuhen und Klemmbrett bei Tageslicht als Sinnbild für die ProduktprüfungBildnachweis: © KI-generiert · SchädlingsInfo

Ein Biozidprodukt darf in Deutschland und der EU nur angeboten werden, wenn es zugelassen ist und seine Wirkstoffe zuvor genehmigt wurden. Das regelt die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung). Die Prüfung läuft in zwei Stufen: erst der Wirkstoff, dann das fertige Produkt. In Deutschland ist die BAuA die zuständige Zulassungsstelle. Eine getrennte „Registrierung“ wie bei einem Handelsregister gibt es nicht. Gemeint ist meist die Zulassung samt Eintrag in die Produktdatenbank und die Zulassungsnummer auf dem Etikett.

Was ist ein Biozidprodukt?

Biozidprodukte sind Mittel, die unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen. Dazu zählen Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Insektensprays, Köder gegen Nagetiere oder Mittel zur Abwehr von Mücken. Entscheidend ist der Zweck: Das Mittel soll auf chemischem oder biologischem Weg wirken, nicht nur mechanisch.

Nicht unter diese Verordnung fallen etwa Pflanzenschutzmittel, Human- und Tierarzneimittel oder Kosmetika. Dafür gelten eigene Rechtsvorschriften. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich sind die beanspruchte Wirkung und der vorgesehene Einsatzzweck.

Produktarten

Die Verordnung teilt Biozidprodukte in Produktarten ein. Es gibt vier Hauptgruppen:

  • Desinfektionsmittel (zum Beispiel für Hände, Flächen oder Trinkwasser)
  • Schutzmittel (zum Beispiel für Holz, Farben oder Materialien)
  • Schädlingsbekämpfungsmittel (Nagetiere, Insekten, Vögel, Fische und weitere Schadorganismen)
  • sonstige Biozidprodukte (zum Beispiel Antifouling-Anstriche)

Jede einzelne Produktart hat eine eigene Nummer und eigene Bewertungsanforderungen. Ein Mittel gegen Mäuse wird anders geprüft als ein Insektenspray oder ein Repellent. Die Produktart steht in der Zulassung und bestimmt, wofür das Produkt eingesetzt werden darf.

Das zweistufige System: erst Wirkstoff, dann Produkt

Das Zulassungsrecht folgt einer klaren Reihenfolge. Zuerst wird jeder Wirkstoff auf EU-Ebene bewertet. Erst wenn er genehmigt ist, kann ein Produkt mit diesem Wirkstoff zugelassen werden.

Stufe 1: Wirkstoffgenehmigung

Ein Hersteller reicht für den Wirkstoff ein Dossier ein. Darin stehen Daten zu Identität, Wirkung, Toxikologie, Verhalten in der Umwelt und möglichen Risiken. Ein Mitgliedstaat bewertet die Unterlagen, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gibt eine Stellungnahme ab, und die EU-Kommission entscheidet. Genehmigte Wirkstoffe stehen in einer Unionsliste.

Die Genehmigung gilt befristet und muss später verlängert werden. Wirkstoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften werden grundsätzlich nicht genehmigt. Das betrifft zum Beispiel Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, oder solche, die hormonell schädlich wirken. Ausnahmen sind nur unter eng gefassten Bedingungen möglich.

Für Wirkstoffe, die schon vor der Verordnung auf dem Markt waren, läuft ein Prüfprogramm. Solange darüber nicht entschieden ist, dürfen Produkte mit diesen Stoffen unter Übergangsregeln weiter angeboten werden, wenn die nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Das erklärt, warum im Handel auch Produkte ohne endgültige Zulassung auftauchen können.

Stufe 2: Produktzulassung

Für das Produkt müssen Hersteller zeigen, dass es bei bestimmungsgemäßer Verwendung ausreichend wirkt und keine unannehmbaren Wirkungen hat. Bewertet werden:

  • die Wirksamkeit gegen die genannten Zielorganismen
  • die Risiken für Anwender, Dritte, Kinder und Haustiere
  • die Folgen für die Umwelt, etwa für Gewässer, Boden und Nichtzielorganismen
  • das Risiko einer Resistenzbildung
  • Analysemethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung

Erst wenn diese Prüfung bestanden ist, erhält das Produkt die Zulassung, oft mit Auflagen. Solche Auflagen können den Anwenderkreis, Einsatzorte, Mengen oder Schutzmaßnahmen betreffen.

Die Verfahrensarten im Überblick

Die Biozid-Verordnung kennt mehrere Wege zur Zulassung. Welcher infrage kommt, hängt von Wirkstoff, Produktart und Vermarktungsplan ab.

Nationale Zulassung

Der Antragsteller wählt einen Mitgliedstaat aus, der das Produkt bewertet. Die Zulassung gilt zunächst nur dort. Für Deutschland ist dies die BAuA, die dabei andere Bundesstellen einbindet (siehe unten).

Gegenseitige Anerkennung

Wer ein bereits national zugelassenes Produkt in weiteren Ländern anbieten will, kann dort die Anerkennung beantragen. Das geht nacheinander oder parallel zum ersten Antrag. Die anderen Staaten prüfen dann nicht alles neu, sondern übernehmen die Bewertung, können aber in begründeten Fällen Anpassungen verlangen.

Unionszulassung

Bei der Unionszulassung entscheidet die EU-Kommission auf Grundlage einer ECHA-Stellungnahme. Die Zulassung gilt dann in allen Mitgliedstaaten. Das Verfahren ist für Produkte gedacht, die überall ähnliche Verwendungsbedingungen haben. Welche Produktarten dafür geöffnet sind, hat sich schrittweise erweitert. Den aktuellen Stand finden Sie auf den Seiten der ECHA.

Vereinfachte Zulassung

Das vereinfachte Verfahren ist für Produkte mit besonders unbedenklichen Wirkstoffen vorgesehen. Diese Stoffe stehen in einem Anhang der Verordnung. Weitere Bedingungen sind unter anderem:

  • Das Produkt enthält keine bedenklichen Stoffe in relevanter Form, etwa keine Nanomaterialien.
  • Es ist ausreichend wirksam.
  • Für den Umgang ist keine persönliche Schutzausrüstung nötig.

Die Bewertung ist hier schlanker, und die Produkte können nach Mitteilung in weiteren Ländern angeboten werden.

Weitere Sonderwege

Die Verordnung kennt außerdem befristete Genehmigungen für besondere Fälle (etwa bei einer akuten Gefahr, die anders nicht beherrschbar ist), Zulassungen für Produktfamilien mit ähnlicher Zusammensetzung sowie Regeln für Parallelhandel. Diese Wege sind eher für Fachleute und Hersteller relevant.

Wer ist in Deutschland zuständig?

In Deutschland teilen sich mehrere Behörden die Arbeit:

  • Die BAuA nimmt Anträge entgegen, koordiniert die Bewertung und erteilt die Zulassung.
  • Das Umweltbundesamt bewertet die Umweltrisiken.
  • Das Bundesinstitut für Risikobewertung bewertet die Risiken für die Gesundheit.
  • Weitere Bundesstellen wirken je nach Produktart mit, zum Beispiel bei Wirksamkeit oder Arbeitsschutz.

Auf EU-Ebene sind die ECHA und die EU-Kommission beteiligt. Die Überwachung vor Ort, etwa Kontrollen im Handel, liegt bei den Landesbehörden. Wer genau in Ihrem Bundesland zuständig ist, unterscheidet sich je nach Bundesland und Kommune.

Schritt für Schritt: So läuft eine Produktzulassung ab

Für Hersteller und Importeure ergibt sich in der Praxis ein typischer Ablauf:

  1. Wirkstoff prüfen: Ist der Wirkstoff für die vorgesehene Produktart genehmigt oder steht er im Prüfprogramm?
  2. Verfahren wählen: national, Unionszulassung, vereinfacht oder gegenseitige Anerkennung.
  3. Dossier erstellen: Daten zu Zusammensetzung, Wirksamkeit, Toxikologie, Umweltverhalten, Entwurf von Etikett und Gebrauchsanweisung.
  4. Antrag stellen: Die Einreichung läuft elektronisch über das zentrale Register der ECHA.
  5. Formale Prüfung: Die Behörde prüft, ob alle Unterlagen vollständig sind und Gebühren bezahlt wurden.
  6. Fachliche Bewertung: Gesundheit, Umwelt und Wirksamkeit werden von den zuständigen Stellen bewertet.
  7. Entscheidung: Das Produkt wird zugelassen, mit Auflagen zugelassen oder abgelehnt.
  8. Marktzugang: Erst jetzt darf das Produkt bereitgestellt werden. Auf dem Etikett erscheint die Zulassungsnummer.

Die Zulassung gilt befristet und kann verlängert werden. Ändern sich Rezeptur oder Verwendungsbedingungen, ist unter Umständen eine Änderungsanzeige oder ein neuer Antrag nötig.

Weitere Pflichten für Hersteller und Händler

Mit der Zulassung ist es nicht getan. Es gibt zusätzliche Anforderungen:

  • Wirkstofflieferanten: Wirkstoffe dürfen nur von Unternehmen bezogen werden, die für den Stoff in einer Lieferantenliste der ECHA stehen.
  • Kennzeichnung: Etikett und Verpackung müssen Zulassungsnummer, Produktart, Wirkstoffe, Hinweise zur Anwendung und die Einstufung nach der CLP-Verordnung tragen.
  • Sicherheitsdatenblatt: Für gefährliche Gemische muss ein Datenblatt bereitstehen.
  • Meldungen: Für bestimmte Gemische sind Mitteilungen an die Giftinformationszentren erforderlich, etwa mit dem Rezepturidentifikator.
  • Werbung: Biozidprodukte dürfen nicht irreführend beworben werden. Im Werbetext muss der Hinweis auf die vorsichtige Verwendung stehen.
  • Behandelte Waren: Gegenstände, die mit Bioziden behandelt wurden oder diese abgeben, unterliegen eigenen Regeln. Dort dürfen nur genehmigte Wirkstoffe stecken, und es gelten Kennzeichnungspflichten.

Die Anforderungen im Detail richten sich an Fachkreise. Unternehmen sollten sich vor dem Inverkehrbringen bei der BAuA oder in der Rechtsberatung informieren.

So erkennen Sie ein zugelassenes Produkt

Als Anwender können Sie einige Merkmale selbst prüfen:

  • Zulassungsnummer: Sie steht auf dem Etikett oder in den Produktunterlagen. Fehlt sie, ist das ein Warnsignal.
  • Produktart und Einsatzbereich: Das Etikett nennt, wofür das Mittel gedacht ist.
  • Wirkstoffangabe: Wirkstoffe und ihre Gehalte müssen genannt werden.
  • Kennzeichnung: Signalwort, Gefahrenpiktogramme sowie H- und P-Sätze sollten vollständig sein. Wie Sie das lesen, erklärt der Ratgeber zu H-Sätzen, P-Sätzen und Signalwörtern.
  • Gebrauchsanweisung: Sie muss beiliegen oder auf dem Etikett stehen.
  • Anbieter: Seriöse Anbieter nennen Hersteller und Kontaktdaten.

Die Zulassungsnummer lässt sich zudem in der öffentlichen Produktdatenbank der BAuA nachschlagen. Unterschiede zwischen Etikett, Sicherheitsdatenblatt und Zulassung beschreibt der Ratgeber Sicherheitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung, Etikett, Zulassung.

Was die Zulassung für die Anwendung bedeutet

Die Zulassung legt fest, wer ein Produkt wie verwenden darf. Das Etikett ist dann rechtlich verbindlich. Wer von den Angaben abweicht, handelt nicht nur riskant, sondern möglicherweise auch rechtswidrig.

Anwendergruppen

Manche Produkte sind für die breite Öffentlichkeit zugelassen, andere nur für berufsmäßige Verwender oder für Personen mit nachgewiesener Sachkunde. Welche Gruppe gemeint ist, steht auf dem Etikett. Mehr dazu im Ratgeber „Nur für sachkundige Verwender“.

Beispiel Nagetierbekämpfung

Bei Rodentiziden gelten besonders strenge Auflagen, weil Köder auch Kinder, Haustiere und Wildtiere gefährden können. Häufig sind Auflagen zu Köderstationen, Kontrollintervallen und zur Entsorgung toter Tiere vorgeschrieben. Bei einem Befall mit Ratten ist ein Fachbetrieb oft die sinnvollere Wahl als Selbstversuche mit ungeeigneten Mitteln.

Sonderfälle im Alltag

  • Mietwohnung: Mieter dürfen nicht beliebig Mittel einsetzen, die Schäden oder Belastungen für andere Bewohner verursachen. Bei größerem Befall sprechen Sie zuerst mit der Vermieterseite. Wer zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haushalt mit Kindern und Haustieren: Wählen Sie nur Produkte, deren Etikett die Anwendung in solchen Haushalten ausdrücklich zulässt, und lagern Sie sie unzugänglich.
  • Garten und Außenbereich: Gewässernähe, Bienenflug und Nützlinge schränken die Anwendung oft ein. Beachten Sie die Auflagen auf dem Etikett genau.
  • Gewerbe und Lebensmittelbetriebe: Hier gelten zusätzliche Pflichten, etwa Dokumentation, Hygienekonzepte und Fachkunde. Ein Fachbetrieb übernimmt die Bekämpfung und die Nachweise.

Typische Fehler und Missverständnisse

  • „Natürlich heißt ohne Zulassung.“ Auch Mittel auf pflanzlicher oder mineralischer Basis können Biozidprodukte sein und brauchen eine Zulassung, wenn sie als Schädlingsmittel beworben werden.
  • Ausländische Produkte aus dem Onlinehandel: Ein Produkt, das in einem Drittstaat erlaubt ist, hat dadurch keine Zulassung in der EU. Ein Import kann rechtswidrig sein.
  • Zweckentfremdung: Ein Mittel für eine Produktart wird für einen anderen Zweck verwendet, zum Beispiel ein Flächendesinfektionsmittel gegen Insekten.
  • Veraltete Restbestände: Produkte mit abgelaufener Zulassung dürfen nach Ablauf der Fristen nicht mehr unbegrenzt verwendet werden. Prüfen Sie die Angaben des Herstellers.
  • Selbst gemischte Rezepturen: Zusammenmischen von Mitteln kann gefährliche Reaktionen auslösen und ist nicht zugelassen.
  • Etikett nicht gelesen: Wartezeiten, Lüftungsvorgaben und Schutzmaßnahmen werden häufig übersehen.

Wann Fachleute sinnvoll sind

Ein Fachbetrieb für Schädlingsbekämpfung ist sinnvoll, wenn der Befall größer ist, wenn Produkte nur für sachkundige Verwender zugelassen sind oder wenn Menschen mit erhöhtem Schutzbedarf im Haushalt leben. Auch bei Betrieben mit Hygienevorgaben ist professionelle Hilfe der übliche Weg.

Für Fragen zum Zulassungsrecht selbst sind die BAuA, die Landesbehörden und spezialisierte Beratungsstellen die richtigen Ansprechpartner.

Häufige Fragen

Muss jedes Biozidprodukt zugelassen sein?

Grundsätzlich ja. Biozidprodukte dürfen nur bereitgestellt und verwendet werden, wenn eine Zulassung vorliegt oder eine gesetzlich geregelte Übergangsregel greift. Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten Fällen, zum Beispiel bei der Forschung.

Gibt es in Deutschland eine eigene Registrierung für Biozidprodukte?

Eine getrennte Registrierung neben der Zulassung gibt es nicht. Der Begriff meint im Alltag meist die Zulassung mit Zulassungsnummer und den Eintrag in die Produktdatenbank. Für bestimmte Gemische kommt eine Mitteilung an die Giftinformationszentren hinzu.

Wer erteilt die Zulassung in Deutschland?

Die BAuA ist die zuständige Zulassungsstelle. Das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung bewerten Umwelt- und Gesundheitsrisiken mit. Bei Unionszulassungen entscheidet die EU-Kommission.

Wie lange gilt eine Zulassung?

Zulassungen sind befristet und können verlängert werden. Die genaue Dauer richtet sich nach Wirkstoff und Verfahren. Das Ende der Zulassung kann auch durch Entzug oder Auslaufen der Wirkstoffgenehmigung eintreten.

Woran erkenne ich, ob ein Produkt zugelassen ist?

Prüfen Sie, ob Zulassungsnummer, Wirkstoffangaben und Kennzeichnung auf dem Etikett stehen. Zusätzlich lässt sich die Nummer in der Produktdatenbank der BAuA abfragen. Fehlt sie, sollten Sie das Produkt nicht verwenden.

Dürfen Privatpersonen alle zugelassenen Biozidprodukte verwenden?

Nein. Manche Produkte sind nur für berufsmäßige oder sachkundige Verwender zugelassen. Die Anwendergruppe ergibt sich aus dem Etikett und der Gebrauchsanweisung.

Was ist der Unterschied zwischen Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung?

Die Genehmigung betrifft den einzelnen Wirkstoff und erfolgt EU-weit. Die Zulassung betrifft das fertige Produkt mit seiner Rezeptur, seinem Einsatzgebiet und seiner Kennzeichnung. Ohne genehmigten Wirkstoff gibt es keine Produktzulassung.

Was passiert bei Verstößen gegen die Zulassungspflicht?

Das Anbieten oder Verwenden nicht zugelassener Biozidprodukte kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Zuständig sind die Landesbehörden. Die Folgen unterscheiden sich je nach Einzelfall und Bundesland.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Die Biozid-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Zulassungsverfahren für Biozide – Umweltbundesamt
  • Gesetzliche Verfahren für Biozidprodukte – Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
  • Genehmigungs- und Zulassungsverfahren – Bundesumweltministerium

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