Biozidprodukt
Produkt, das Schadorganismen auf chemischem oder biologischem Weg zerstört, abschreckt, unschädlich macht oder ihre Wirkung verhindert – etwa Insektizide, Rodentizide oder Desinfektionsmittel.
Stand: 29.10.2026
Ein Biozidprodukt richtet sich gegen Schadorganismen: Insekten, Nagetiere, Bakterien, Pilze, Algen oder andere Lebewesen, die Menschen, Tieren, Materialien oder Produkten schaden. Es wirkt nicht rein physikalisch oder mechanisch, sondern über einen oder mehrere Wirkstoffe – chemisch oder biologisch.
Rechtsgrundlage
In der EU regelt die Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 (englisch Biocidal Products Regulation, BPR), wann ein Biozidprodukt auf den Markt darf. Das Verfahren läuft in zwei Stufen:
- Der Wirkstoff wird auf EU-Ebene geprüft und genehmigt.
- Das Produkt braucht anschließend eine eigene Zulassung – national (in Deutschland über die BAuA) oder als Unionszulassung für die ganze EU.
Für Wirkstoffe, deren EU-Prüfung noch läuft, gelten Übergangsregeln. In Deutschland müssen solche Produkte gemeldet werden und tragen dann eine Registriernummer im Format „N-12345“. Eine Registriernummer ist keine Zulassung.
Was dazugehört – und was nicht
Die Biozidverordnung teilt die Produkte in 22 Produktarten in vier Hauptgruppen ein: Desinfektionsmittel, Schutzmittel (zum Beispiel Holzschutz), Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte wie Antifouling-Anstriche. Zu den Schädlingsbekämpfungsmitteln gehören unter anderem Insektizide, Rodentizide und Repellentien.
Nicht unter das Biozidrecht fallen:
- Pflanzenschutzmittel, die Pflanzen und Ernteerzeugnisse schützen – für sie gilt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Dasselbe Insekt kann je nach Einsatzort mit einem Biozid (im Gebäude) oder einem Pflanzenschutzmittel (am Beet) bekämpft werden.
- Arznei- und Tierarzneimittel, etwa Mittel gegen Flöhe oder Läuse, die direkt am Menschen oder Tier angewendet werden.
- Rein mechanische Hilfsmittel ohne Wirkstoff, zum Beispiel Schlagfallen oder Klebefallen ohne Lockstoff mit biozider Wirkung.
Kennzeichnung
Biozidprodukte tragen die Gefahrenkennzeichnung nach CLP-Verordnung und zusätzlich die Angaben, die die Biozidverordnung verlangt: Wirkstoff und Gehalt, Zulassungs- oder Registriernummer, zugelassene Anwendungen, Anwendergruppe, Gebrauchsanweisung, Erste Hilfe und Entsorgung. Werbung muss den Satz enthalten: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“