CLP-Verordnung
EU-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – die Grundlage für H- und P-Sätze, Signalwörter und Piktogramme.
Stand: 29.10.2026
CLP steht für Classification, Labelling and Packaging. Die Verordnung setzt das weltweite GHS-System der Vereinten Nationen in der EU um und gilt für alle Chemikalien – also auch für Biozidprodukte.
Die drei Aufgaben
- Einstufung: Der Hersteller oder Importeur prüft anhand festgelegter Kriterien, ob und welche Gefahren ein Stoff oder Gemisch hat – physikalisch, für die Gesundheit und für die Umwelt. Für manche Stoffe legt die EU die Einstufung verbindlich fest (harmonisierte Einstufung).
- Kennzeichnung: Aus der Einstufung ergibt sich das Etikett.
- Verpackung: Verpackungen müssen dicht und widerstandsfähig sein. Bestimmte Produkte brauchen einen kindergesicherten Verschluss oder ein tastbares Warnzeichen für sehbehinderte Menschen.
Was auf das Etikett gehört
- Produktname und Angaben zum Lieferanten (Name, Anschrift, Telefon)
- Nennmenge
- Gefahrenpiktogramme
- Signalwort
- H-Sätze und gegebenenfalls EUH-Sätze
- P-Sätze
- Bezeichnung der gefährlichen Bestandteile
- bei vielen Gemischen der UFI
Für Biozidprodukte kommen die zusätzlichen Pflichtangaben der Biozidverordnung hinzu, etwa Wirkstoff und Gehalt, Zulassungsnummer und Anwendungshinweise.
CLP und Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt selbst ist in der REACH-Verordnung geregelt. Seine Gefahrenangaben in Abschnitt 2 folgen aber der CLP-Einstufung. Ändert sich die Einstufung – etwa weil die EU einen Wirkstoff strenger bewertet –, müssen Etikett und Sicherheitsdatenblatt angepasst werden.